Während der Wartezeit (erste 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses) muss der Betriebsrat vor einer Kündigung ebenfalls angehört werden. Eine umfassende Anhörung ist allerdings nicht erforderlich, es genügt vielmehr, die Kündigungsgründe kurz und nachvollziehbar darzulegen. Ein Urteil des LAG Niedersachsen (Az. 10 Sa 817/23) bestätigte, dass konkrete Angaben zu Vorfällen und Bemühungen zur Problemlösung ausreichen. Allgemeine oder pauschale Aussagen sowie fehlende Bezugnahme auf konkrete Vorfälle sind hingegen unzureichend.
Sie benötigen eine professionelle Beratung zum Thema „Kündigung in der Wartezeit“?
Dann kontaktieren Sie uns!
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Anliegens rufen Sie uns gerne an unter 0341-23 08 4988 oder schreiben Sie eine Nachricht an office@leipzig-recht.de.