Bislang konnte die in 2021 eingeführte CO2-Abgabe vom Vermieter im Rahmen der vertraglich vereinbarten Umlage der Heizkosten vollständig auf die Mieter umgelegt werden.

Am 25.11.2022 billigte der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern nach einem Stufenmodell. Das darauf basierende Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) vom 24.08.2022 wurde am 10.11.2022 abschließend beraten und ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

Maßgeblich ist nunmehr die Klimafreundlichkeit des Objektes. Bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter müssen Vermieter bis 95 % des CO2-Preises übernehmen. Das Gesetz enthält insgesamt 10 Stufen, bei denen der Anteil der Vermieter immer weiter abnimmt. In sehr effizienten Gebäuden mit dem Energiestandard RH 55 sollen die Mieter die Zusatzkosten weiterhin allein tragen.

Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu ermitteln. Basierend auf dieser Ermittlung ist der Mieter in Abhängigkeit des Kohlendioxidausstoßes anteilig an den Kosten zu beteiligen (von 10 % der Kosten bei einem Kohlendioxidausstoß von über 52 kg/m2 und Jahr bis zur vollen Kostentragung bei einem Kohlendioxidausstoß von weniger als 12 kg/m2 und Jahr). Ferner muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter anfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung sowie die Berechnungsgrundlagen ausweisen.

Kommt der Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht (analog § 12 HeizkostenVO) in Höhe von 3 % des auf ihn entfallenden Anteils an den Heizkosten zu.

Erleichterungen bestehen dort, wo öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen (Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang oder das Gebäude liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

Stehen solche öffentlich-rechtlichen Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, unterbleibt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten.

Die Bestimmungen des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes gehen sowohl den Bestimmungen der Heizkosten als auch vertraglichen Vereinbarungen vor.